Rechtsanwalt Konrad Dienst in Landshut

Arbeitsgebiet Leasingrecht


Grundzüge des Leasingrechts

Rechtliche Einordnung

Leasing (von engl. to lease = „mieten, pachten“) hat sich beginnend seit Mitte der siebziger Jahre zur bevorzugten Alternative zur „klassischen“ Finanzierung von Wirtschaftsgütern durch Aufnahme eines Darlehens entwickelt. Der Leasingnehmer kauft dabei nicht das Wirtschaftsgut sondern nur dessen zeitlich beschränkte Nutzungsmöglichkeit, indem das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts für die Vertragslaufzeit zur Nutzung überlassen wird. Nach Ende des Leasingvertrages wird das Leasinggut regelmäßig an den Leasinggeber zurückgegeben. Auch wenn - insbesondere im Bereich des Fahrzeugleasing - in vielen Fällen das Leasingobjekt nach Ende der Nutzungsdauer vom Leasingnehmer oder einem Dritten käuflich übernommen wird, handelt es sich beim Eigentumserwerb am Leasingobjekt nicht um eine für Leasing vertragstypische Erscheinung.

Obwohl der Leasingvertrag nach allgemeinem Verständnis einer Fremdfinanzierung durch Darlehen praktisch gleichgesetzt wird, weist er aufgrund der Tatsache, dass die Eigentumsverschaffung nicht zu den vertragstypischen Pflichten des Leasinggebers zählt, einen dem Mietvertrag sehr ähnlichen Charakter auf. Dieser Erkenntnis folgend hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH), der die Entwicklung des Leasingrechts von seinen Anfängen her durch richtungsweisende Entscheidungen maßgeblich geprägt hat, statuiert, dass es sich beim Leasingvertrag um einen so genannten ‚atypischen’ Mietvertrag handelt, auf den in erster Linie Mietrecht anzuwenden ist. Aus diesem Grunde ist es verfehlt, den Rechtsbegriff ‚Mietkauf’ als Synonym für Leasing zu verwenden, weil beim Mietkauf - anders als beim Leasingvertrag - der Übergang des Eigentums an der Sache typischerweise von vorneherein Vertragszweck ist.

Allerdings bestehen gleichwohl gravierende Unterschiede zwischen Miete und Leasing. Hier sei auf das so genannte ‚leasingtypische Dreiecksverhältnis’ zwischen Verkäufer/Hersteller, Leasinggeber und Leasingnehmer hingewiesen. Typischerweise wird im Rahmen des Leasingvertrages die nach mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Vermieter obliegende Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung dadurch abbedungen, dass der Leasinggeber seinen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abtritt (BGH NJW 1977, 848), mit der Folge, dass der Leasingnehmer - ohne selbst Partei des Kaufvertrages zu sein - dem Verkäufer des Leasingobjekts im Gewährleistungsfall gleichsam wie ein Käufer entgegentritt. Aus dieser Doppelstellung des Leasingnehmers heraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass bei gewährleistungsbedingter vollständiger Rückabwicklung des zwischen Verkäufer und Leasinggeber abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Leasingnehmer in der Regel auch der Leasingvertrag sein Ende findet (BGH NJW 1982, 105).

Vertragstypen

Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Erscheinungsform ist das so genannte Finanzierungsleasing; hier unterscheidet man zwischen Vollamortisationsleasingvertrag und Teilamortisationsleasingvertrag; diese beiden Vertragstypen sind in den beiden Leasingerlässen des Bundesministers der Finanzen vom 19.04.1971 [Vollamortisationserlass] und vom 22.12.1975 [Teilamortisationserlass] geregelt.

Beim Vollamortisationsleasingvertrag werden innerhalb der vereinbarten Laufzeit (Grundmietzeit) die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes, die Refinanzierungskosten des Leasinggebers sowie dessen Gewinn vollständig bezahlt, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses immer noch einen geringen Restbuchwert.

Der Teilamortisationsleasingvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nur einen Teil der Anschaffungskosten in Form von Leasingraten bezahlt; die zur Vollamortisation fehlenden Beträge werden durch die bei Beginn des Vertragsverhältnisses zu entrichtende Mietsonderzahlung und den so genannten Restwert aufgebracht. Beim Restwert handelt es sich um eine - nicht vom aktuellen Zeitwert des Leasingobjekts bei Ende des Vertragsverhältnisses abhängige - rein kalkulatorische Größe, deren Höhe bereits im Leasingvertrag vereinbart wird. Nach Auslaufen des Vertrages stehen dem Leasingnehmer folgende Möglichkeiten offen:

  • Abschluss eines Anschlussleasingvertrages auf Basis des Restwertes
  • Kauf des Leasinggegenstandes zum Marktwert oder
  • Rückgabe des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber

Darüber hinaus beinhalten Teilamortisationsleasingverträge üblicherweise ein so genanntes „Andienungsrecht“ des Leasinggebers, nach welchem dieser dem Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit zum vereinbarten Restwert verkaufen kann; eine Verpflichtung hierzu im Sinne eines klagbaren Anspruch des Leasingnehmers wird indessen nicht begründet.

Trotz dieser - ein wenig irreführenden - begrifflichen Unterscheidung zwischen Vollamortisationsleasingvertrag und Teilamortisationsleasingvertrag ist im Ergebnis beiden Vertragstypen zu eigen, dass bei beiden Erscheinungsformen das so genannte Amortisationsinteresse des Leasinggebers vollständig vom Leasingnehmer aufzubringen ist, sei es allein durch Zahlung der Leasingraten (Vollamortisationsleasingvertrag), sei es durch Zahlung von Mietsonderzahlung, Leasingraten und Garantie für den Restwert (Teilamortisationsleasingvertrag). In beiden Fällen setzt sich das Amortisationsinteresse des Leasinggebers aus den Komponenten Anschaffungskosten, Refinanzierungskosten und Gewinn des Leasinggebers zusammen.

Dieser Konstellation muss sich insbesondere der private Leasingnehmer, der die Leasingraten steuerlich nicht absetzen kann, gewahr sein, weil diese dazu führt, dass gegenüber einer Finanzierung durch eine kreditgebende Bank ein zusätzlicher Kostenfaktor in Form des Gewinns des Leasinggebers hinzutritt. Zwar bewegen sich die Zinsen für das Refinanzierungsdarlehen des Leasinggebers üblicherweise auf einem niedrigeren Niveau als die Verzinsung bei privaten Anschaffungsdarlehen, doch wird dieser Effekt in aller Regel durch die Gewinnmarge des Leasinggebers weit mehr als aufgezehrt, so dass das Leasen eines Wirtschaftsgutes in vielen Fällen im Ergebnis weitaus teurer ist als die Finanzierung über eine Bank. Für Gewerbetreibende und Freiberufler, die sämtliche Aufwendungen für Leasingverträge steuerlich absetzen können, wird dieser Nachteil jedoch durch entsprechende Steuerersparnis zumindest ausgeglichen.

Typische Problemkonstellationen bei der Abwicklung

  • Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Anwendung von Mietrecht auf den Leasingvertrag zu einer - mit dem Grundgedanken einer Finanzierung nur schwerlich in Einklang zu bringenden, gleichwohl jedoch rechtlich zulässigen - Konstellation, die sogar zu einer beträchtlichen Überamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers führen kann. Enthält nämlich der Leasingnehmer nach Beendigung der Grundmietzeit dem Leasinggeber das Leasingobjekt vor, schuldet er für die Zeit der Vorenthaltung Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus sowohl § 546a BGB als auch in der Regel aus den Vertragsklauseln des Leasingvertrages. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2005, 1081; BGH NJW-RR 2006, 229; BGH NJW 2007, 1594) ein „Vorenthalten“ nicht bereits dann vorliegt, wenn sich der Leasingnehmer mit der Herausgabe des Leasingobjekts in Verzug befindet; weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das Unterbleiben der Herausgabe erkennbar dem Willen des Leasinggebers widerspricht. Dies kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn entweder bereits der Leasingvertrag eine konkrete Rückgabeklausel unter genauer Angabe des Rückgabeortes enthält oder der Leasinggeber den Leasingnehmer rechtzeitig vor Beendigung der Grundmietzeit zur Herausgabe des Leasingobjekts aufgefordert hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Vorenthalten zu verneinen, und es wird folgerichtig keine Nutzungsentschädigung geschuldet; Vertragsklauseln, nach denen Nutzungsentschädigung bereits bei bloßem Unterbleiben der Herausgabe zu zahlen sein soll, sind nach herrschender Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 07.01.2004, Az. VIII ZR 103/03) unwirksam.

    Auch wenn ein Fall des Vorenthaltens vorliegt, kann die Geltendmachung von Nutzungsentschädigung einen Fall unzulässiger Rechtsausübung darstellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingraten zu dem verbleibenden Verkehrs- oder Gebrauchswert des Leasingobjekts völlig außer Verhältnis steht (BGH, Urt. v. 13.04.2005, Az. VIII ZR 377/03).

  • Häufig führt die Abwicklung von gescheiterten Leasingverträgen - sei es wegen verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber, sei es wegen (auch vom Leasingnehmer unverschuldeten) Untergangs, d.h. Zerstörung, des Leasingobjekts zu beträchtlichen Forderungen gegen den Leasingnehmer.

    Macht beispielsweise der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit mehr als zwei Leasingraten berechtigterweise von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, steht ihm - neben den rückständigen Leasingraten (und evtl. den zwischen Kündigungszugang und Herausgabe des Leasingobjekts aufgelaufenen Nutzungsentschädigungsraten) ein Schadensersatzanspruch eigener Art wegen Nichterfüllung des restlichen Vertrages zu (BGH NJW 1984, 2687). Dieser Schadensersatzanspruch wird entsprechend den vom BGH in derselben Entscheidung aufgestellten Grundsätzen in der Regel nachfolgender Formel berechnet:

    Summe der zur planmäßigen Beendigung des Leasingvertrages noch geschuldeten Leasingraten + vertraglich vereinbarter Restwert. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag ist mit dem Refinanzierungszinssatz abzuzinsen. Je nach Ausgestaltung der entsprechenden Vertragsklauseln kann sich dieses abgezinste Restamortisationsinteresse noch um Kosten für die Begutachtung des Leasingobjekts durch einen Sachverständigen, Verbringungskosten und sonstige Kosten erhöhen. Vom endgültigen Gesamtbetrag ist sodann der vom Leasinggeber erzielte Verwertungserlös abzuziehen. Probleme kann insoweit die Frage aufwerfen, welche Sorgfaltspflichten der Leasinggeber im Rahmen der Verwertung des Leasingobjekts zu erfüllen hat; nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen trifft auch den Leasinggeber eine Verpflichtung zur Schadensminderung, d.h. das Leasingobjekt darf nicht „verschleudert“ werden. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3166) der Leasinggeber regelmäßig seiner Schadensminderungspflicht dadurch, dass er dem Leasingnehmer oder einem von diesem zu benennenden Dritten nach Vorliegen eines von ihm erholten Gutachtens das Leasingobjekt zu dem dort kalkulierten Wert anbietet; es ist dann Sache des Leasingnehmers, hierauf entsprechend zu reagieren.

    Besonders schwerwiegend für den Leasingnehmer können die Folgen sein, wenn ein geleastes Kraftfahrzeug während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt oder gar zerstört wird. Je nachdem, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet ist, muss zwar entweder die Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers (üblicherweise verlangt der Leasinggeber im Vertrag den Abschluss einer solchen) oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden regulieren, doch wird, von einigen wenigen Ausnahmefällen abgesehen, als Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz höchstens der aktuelle Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bezahlt. Der Leasingnehmer schuldet hingegen dem Leasinggeber volle Amortisation, also die restlichen Leasingraten sowie - bei Teilamortisationsleasingverträgen - den Restwert. Je nach Dauer der bereits zurückgelegten Laufzeit des Leasingvertrages beziehungsweise Erhaltungszustand des Leasingfahrzeuges kann also die Situation eintreten, dass dem Leasingnehmer eine weitaus geringere Ersatzleistung zufließt als Dasjenige, was er dem Leasinggeber aus dem Leasingvertrag schuldet.

  • Speziell im Bereich des herstellergebundenen Fahrzeugleasing treten nicht selten Probleme bei der Rückabwicklung selbst ordnungsgemäß beendeter Leasingverträge auf. Deren Ursache liegt häufig schon darin begründet, dass seitens des Verkäufers der jeweiligen Fahrzeugmarke im Rahmen der Vertragsverhandlungen Zusagen gemacht werden, an die der Leasinggeber jedoch regelmäßig nicht gebunden ist. Zwar treten sowohl Hersteller, Verkäufer als auch Leasinggeber unter derselben „Marke“ auf, doch stellt sich die Konstellation regelmäßig so dar, dass in Wirklichkeit auf Seiten aller auf Leasinggeberseite Beteiligter rechtlich selbstständige Gesellschaften tätig sind. Selbst wenn der spätere Leasingnehmer zunächst eine Bestellung beim Autohaus der Marke XY tätigt, wird nicht dieses sein Vertragspartner sondern die Leasinggesellschaft derselben Marke. Wird nun seitens des Autohauses beispielsweise eine Zusage des Inhalts abgegeben, dass das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit vom Leasingnehmer käuflich erworben werden könne (wobei seitens des Leasingnehmers unbedingt auf Schriftform einer entsprechenden Zusage geachtet werden sollte), gewinnt diese nur insoweit Bedeutung, als das Autohaus aufgrund der entsprechenden Rahmenverträge üblicherweise dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug, welches der Leasinggeber von der Herstellerin zu Eigentum erworben hatte, vom Leasinggeber anzukaufen. Ein direkter Anspruch des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber selbst besteht hingegen nicht; sollte allerdings der beabsichtigte Ankauf deswegen scheitern, weil der Leasinggeber das Fahrzeug abweichend von den üblichen Gepflogenheiten nicht an das Autohaus veräußert, kommt ein Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers gegen das Autohaus in Betracht.

    Als ausgesprochen problematisch erweisen sich - sofern der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer nicht ankaufen will - Vereinbarungen über einen bestimmten Zeitwert des Leasingobjekts zum Zeitpunkt seiner Rückgabe. Üblicherweise wird im Rahmen der Wertermittlung der tatsächliche Wert des zurückgegebenen Fahrzeuges durch einen vom Leasinggeber beauftragten Sachverständigen ermittelt. Dies geschieht häufig nach folgender Methode: Zeitwert nach der so genannten „Schwacke-Liste“ vermindert um die Summe derjenigen Kosten, die zur Beseitigung von Beschädigungen und Abnutzungen erforderlich sind. Die Instanzgerichte erkennen indessen - und dies zu Recht - diese Abrechnungsmethodik in der Regel nicht an, weil ein Großteil von Gebrauchsspuren, sofern überhaupt, nur zu ganz geringfügigen Abstrichen gegenüber den Werten der Schwacke-Liste führt.



Unser Leistungsspektrum

Grundsätzlich beraten und vertreten wir sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber.

Eine beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten, die wir für Sie erbringen können, finden Sie nachstehend aufgelistet.

Tätigkeiten für Leasingnehmer

  • Überprüfung von Leasingabrechnungen und gegebenenfalls Abwehr unberechtigter Forderungen des Leasinggebers (rückständige Leasingraten, Nutzungsentschädigungsraten, Schadensersatz)

  • Geltendmachung und Durchsetzung abgetretener Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Leasingobjekts

  • Abwehr unberechtigter Herausgabeansprüche des Leasinggebers und Geltendmachung von Ansprüchen auf Kaufzusagen gegen Leasinggeber oder Verkäufer

  • Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit geleasten Kraftfahrzeugen

  • Verhandlungen über Änderung von Konditionen des Leasingvertrages bei Zahlungsschwierigkeiten des Leasingnehmers

Tätigkeiten für Leasinggeber

  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Forderungen aus Leasingverträgen einschließlich Zwangsvollstreckung und Vertretung in Insolvenzverfahren

  • Abwicklung von Kaskoschäden an Leasingobjekten

  • Überprüfung und erforderlichenfalls Überarbeitung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anhand der aktuellen Judikatur der Obergerichte



Ausgewählte Entscheidungen zum Leasingrecht